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Baden-Württembergischer Schlittenhundesport-Club (BWSC) e.V.
-- Satzung --
geänderte Fassung vom 14.04.2007
§ 1
Name, Sitz und Wirkungsgebiet
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1.
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Der Verein führt den Namen BADEN-WÜRTTEMBERGISCHER
SCHLITTENHUNDE-SPORT-CLUB e.V., im nachfolgenden BWSC genannt.
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2.
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Der BWSC ist im Vereinsregister Nagold eingetragen.
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3.
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Sitz ist Nagold.
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4.
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Wirkungsgebiet ist das Land Baden-Württemberg. Der BWSC ist Mitglied
im deutschen Dachverband, der Arbeitsgemeinschaft Schlittenhundesport
Deutschland e.V. (AGSD) und strebt die Mitgliedschaft im
Landessportverband Baden-Württemberg an.
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§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
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1.
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Zweck des BWSC ist die Förderung, das Training und die Ausübung des
Schlittenhundesports, insbesondere Sprintrennen, Longtrails und Touren
in den Gespann- und Skandinavierklassen, mit Schlittenhunden im allgemeinen
und mit reinrassigen, von der Fédération Cynologique Internationale (FCI)
anerkannten Schlittenhunden im speziellen.
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2.
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Der BWSC ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3.
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Mittel des BWSC sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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4.
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Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
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5.
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Zuwendungen an den Verein von Privatpersonen, anderen Einrichtungen oder
Behörden dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Vermögen des Verbandes. Mitgliederbeiträge und Spenden
werden nicht zurückerstattet.
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6.
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Zur Durchführung des Zwecks kann der Verband die Mitgliedschaft
in anderen Verbänden und Organisationen erwerben.
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§ 3
Vereinstätigkeit
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1.
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Der BWSC fördert und verwirklicht den Satzungszweck durch die
körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder insbesondere durch:
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1.1.
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regelmäßiges Training für Jugendliche und Senioren mit besonderem
Gewicht der Jugendbetreuung und Ausbildung
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1.2.
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Trainingslager mit praktischer und theoretischer Schulung für
alle Mitglieder
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1.3.
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Schlittenhunderennen, Landesmeisterschaften, Vorbereitung auf die
Deutschen und Europameisterschaften
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2.
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Der BWSC setzt sich für die Erhaltung und Unterstützung der
kynologischen Wesens- und Körpereigenschaften der in § 2 Abs. 1
angeführten Nordischen Schlittenhunde ein. Er sucht eine ständige
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Deutschen Club für Nordische
Hunde e.V. (DCNH) und dem Siberian Husky Club e.V. (SHC),
beide ordentliches Mitglied des Verbandes für das
Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), insbesondere auf Landesebene sowie
mit allen in- und ausländischen Vereinen gleicher Zielsetzung zum
Zwecke von gemeinsamen Veranstaltungen.
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2.1.
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Der BWSC legt seinen Mitgliedern eine Clubzugehörigkeit zum
Deutschen Club für Nordische Hunde e.V. oder dem
Siberian Husky Club e.V. (Zuchtverbände) nahe.
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2.2.
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Der BWSC bemüht sich um die Unterstützung des Tier- und Naturschutzes
und achtet streng auf die Einhaltung der entsprechenden Gesetze bei
eigenen Veranstaltungen.
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2.3.
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Grundsätzlich ist die Ausübung des Rennsports mit Schlittenhunden
im allgemeinen und mit reinrassigen, von der Fédération Cynologique
Internationale (FCI) anerkannten Schlittenhunden im speziellen möglich.
Es gilt die gültige AGSD-Rennordnung.
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§ 4
Mitgliedschaft
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1.
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Mitglied kann jede unbescholtene Person in Baden-Württemberg,
aus einem anderen Bundesland und aus dem Ausland werden.
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter. Behörden, juristische Personen oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die Mitgliedschaft
erwerben. Sie haben hierbei einen Vertreter namhaft zu machen.
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2.
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Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind schriftlich durch
Beitrittserklärungen an den 1. Vorsitzenden zu richten.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch
Mehrheitsbeschluss.
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2.1.
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Die Aufnahme gilt nach Eingang der Aufnahmegebühr und des
Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung als vollzogen.
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2.2.
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Die Abweisung eines Antragstellers erfolgt schriftlich ohne
Angabe von Gründen.
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3.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der
Mitgliederliste durch Ausschluss (§ 13). Mit dem Tag des Ausscheidens
erlöschen alle Mitgliedsrechte. Dagegen bleiben die bis zum Erlöschen
der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen bestehen.
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4.
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Ein Austritt ist nur zum Ende eines Beitragsjahres möglich.
Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30. September
(Datum des Poststempels) schriftlich an den 1. Vorsitzenden
gerichtet werden. Andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft
einschließlich der Verpflichtung zur Beitragszahlung
stillschweigend fort. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommen, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
Sie sind aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger
Beiträge entbunden.
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5.
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Den Mitgliedern wird eine Mitgliedschaft im Deutschen Club für
Nordische Hunde e.V. (DCNH) oder dem Siberian Husky Club e.V.
(SHC) (Zuchtverbände) empfohlen.
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§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
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1.
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Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember eines jeden Jahres. Das Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.
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1.1.
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Neueintretende haben neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr
zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Fördermitglieder des Vereins bleiben davon unberührt.
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1.2.
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Der Jahresbeitrag wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
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1.3.
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Der Jahresbeitrag für Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Studenten,
Schüler und Auszubildende (auf Nachweis), Ehrenmitglieder und
im gleichen Hausstand mit einem Vollmitglied lebende Personen
(Familienmitglieder) wird ebenfalls von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
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1.4.
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Der Beitrag wird am 01.01. eines jeden Jahres fällig und muss bis
spätestens 31.03. eines jeden Jahres beglichen sein.
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2.
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Wird der Beitrag nicht bis zum 31.03. eines Jahres beglichen, wird er
zusätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr per Postnachname erhoben.
Wird die Nachname nicht eingelöst, wird das Mitglied als
Zahlungsverweigerer von der Mitgliederliste gestrichen.
Die Verpflichtung zur Zahlung inklusive der entstandenen Kosten wird
dadurch nicht aufgehoben.
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3.
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Neumitglieder haben mit dem Aufnahmeantrag die Aufnahmegebühr und deni
Beitrag bei der Vereinskasse einzubezahlen.
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§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1.
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Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedschaften:
Voll-, Familien- und Jugendmitgliedschaft, Förder- und Ehrenmitgliedschaft.
Ansprüche an das Vereinsvermögen
können von Mitgliedern nicht gestellt werden.
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2.
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Die Mitglieder erkennen durch den Beitritt und die Betrittszahlung
die Satzung des BWSC an.
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3.
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Jedes Mitglied (außer Fördermitglied) kann für sich folgende Rechte
in Anspruch nehmen:
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3.1.
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Stimm- und Antragsberechtigung in der Jahreshauptversammlung und der
außerordentlichen Hauptversammlung des Vereins sofern dem keine
satzungsmäßigen Bestimmungen entgegenstehen.
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3.2.
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Wählbarkeit in jedes Amt des BWSC, sofern dem keine satzungsmäßigen
Hinderungsgründe entgegenstehen und das Mitglied volljährig ist.
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3.3.
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Anrecht auf Beratung durch den Verein in Fragen des Sports und der
Haltung von Schlittenhunden.
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3.4.
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Anrecht auf Benutzung aller vom Verein geschaffenen Einrichtungen.
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3.5.
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Anrecht auf Beteiligung an allen vom Verein durchgeführten
Veranstaltungen sofern die von den Vereinsorganen erlassenen
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
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4.
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Die Mitglieder sind verpflichtet:
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4.1.
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Die satzungsmäßig erlassenen Bestimmungen der Vereinsorgane zu beachten.
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4.2.
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Für den Rennsport nur Schlittenhunde im allgemeinen und
durch entsprechende Papiere eines der Fédération Cynologique
International (FCI) angehörenden Vereins als reinrassig anerkannte
Schlittenhunde im speziellen zu verwenden,
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4.3.
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Hundehaltung und Training ernsthaft und redlich unter Beachtung des
Tier- und Naturschutzes zu betreiben.
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4.4.
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Sich bei sportlichen Veranstaltungen sportlich-fair und
kameradschaftlich zu verhalten.
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4.5.
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Die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern,
bei Teilnahme und Anwesenheit an vereinseigenen Veranstaltungen
Hilfe zu leisten oder zu stellen.
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4.6.
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Ihren Zahlungspflichten gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen
und Wohnungsänderungen unverzüglich an den 1. Vorsitzenden anzuzeigen.
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§ 7
Vereinsorgane
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1.
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Jahreshauptversammlung
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2.
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Außerordentliche Hauptversammlung
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3.
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Vorstand
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§ 8
Jahreshauptversammlung
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1.
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Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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2.
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Die Jahreshauptversammlung ist in jedem Jahr bis spätestens 30. Juni
abzuhalten. Die Jahreshauptversammlung wird unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin vom
Vorstand einberufen.
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3.
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Die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung ist wie folgt festgelegt:
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3.1.
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Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
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3.2.
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Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
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3.3.
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Entlastung des Vorstandes
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3.4.
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Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
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3.5.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen
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3.6.
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Beschlussfassung über eingereichte Anträge, sofern diesen keine
Satzungsvorschriften entgegenstehen.
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3.7.
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Wahl der Delegierten zur Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft
Schlittenhundesport Deutschland e.V. (AGSD). Die Anzahl der Delegierten
richtet sich nach den Bestimmungen der AGSD.
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3.8.
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Wahl der Delegierten zur Jahreshauptversammlung des
Verbandes Schlittenhundesport Baden-Württemberg e.V. (VSBW).
Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach den Bestimmungen des VSBW.
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4.
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Anträge auf Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung können
vom Vorstand und allen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind
schriftlich bis spätestens 2 Wochen (Datum des Poststempels) vor dem
Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden zuzustellen. Nicht fristgerecht
eingereichte Anträge sind nicht zur Beschlussfassung zugelassen.
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5.
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Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder und müssen als Tagesordnungspunkt in der
Einladung aufgeführt sein.
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6.
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Über die in der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu erstellen. Diese Niederschrift ist vom Protokollant,
vom 1. Vorsitzenden und gegebenenfalls vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
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§ 9
Außerordentliche Hauptversammlung
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1.
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Die außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand
einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn mindestens
25 \% der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Begründung
beantragen. Die außerordentlich Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung stets beschlussfähig.
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2.
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Der Termin für eine außerordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand
festgesetzt. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muß
spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern
schriftlich bekanntgegeben werden.
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3.
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Über die in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte hinaus
werden Anträge behandelt, deren Behandlung die Versammlung zuläßt.
§ 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
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§ 10
Der Vorstand
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1.
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Der Vorstand besteht aus:
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1.1.
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dem 1. Vorsitzenden
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1.2.
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dem 2. Vorsitzenden
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1.3.
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dem Kassierer
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1.4.
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dem Schriftführer
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1.5.
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dem Sportwart
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1.6.
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dem Jugendwart
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1.7.
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dem Tier- und Umweltschutzbeauftragten.
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Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
und der Kassierer.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
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2.
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Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist statthaft. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Als gewählt gilt, wer die relative Mehrheit auf sich vereint.
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2.1.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus,
so muß auf der nächsten Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied
gewählt werden, dessen Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des
jeweiligen Vorstandes gilt. Bis dahin kann der Vorstand einen
Vertreter kommissarisch ernennen.
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2.2.
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Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Vorstandsmitglied
durch Beschluß der Jahreshauptversammlung seines Amtes enthoben
werden (§ 27 BGB).
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3.
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Die Aufgaben des Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
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4.
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Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst.
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4.1.
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Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, die Einladung
ist den Vorstandsmitgliedern zwei Wochen vor
dem Sitzungstermin schriftlich bekanntzugeben.
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4.2.
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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlußfassungen erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
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5.
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Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
1. Vorsitzenden (ggf. dessen Stellvertreter) und vom Protokollant
zu unterzeichnen ist.
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§ 11
Vereinsvermögen, Vereinskasse, Rechnungslegung
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1.
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Das Vereinsvermögen besteht aus:
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1.1.
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dem Kassenbestand in der Vereinskasse, eventueller Bank- und
Postscheckguthaben, sowie ausstehender Forderungen
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1.2.
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Sonstigem Vereinsbesitz
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2.
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Für die Führung der Vereinskasse ist der Kassierer verantwortlich.
Zum Abschluß des Geschäftsjahres hat der Kassierer einen Jahresabschluß
zu erstellen und einen Kassenbericht zu fertigen, der über den Vorstand
der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.
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3.
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Der Vorstand rechnet seine Unkosten mit der Kassenverwaltung über eine
gesonderte Spesenabrechnung ab. Erstattet werden:
Kraftstoffkosten für Fahrten im Interesse des Vereins, Büromaterial,
Portokosten usw., die durch Belege nachzuweisen sind.
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4.
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Mitgliedern, die an der Deutschen Meisterschaft (DM) an den Start gehen
und an allen BWSC-Veranstaltungen teilgenommen haben, wird das Startgeld
zur DM vom Verein erstattet.
Die Form und Höhe der Erstattung richtet sich nach Aufwand und liegt
im Ermessen des Vorstandes.
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§ 12
Kassenprüfung und Kassenprüfer
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1.
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Die Verwaltung der Vereinskasse und die finanzielle Geschäftsführung
ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor dem Termin der
Jahreshauptversammlung von 2 Kassenprüfern zu prüfen.
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2.
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Die Kassenprüfer haben hierüber einen Prüfungsbericht zu erstellen,
der der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist. Darüber hinaus obliegt
es ihnen, in der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Entlastung bzw.
Nichtentlastung des Kassierers (Kassenführung) und des Vorstandes
(Geschäftsführung) gemäß § 8 Abs. 3.3. zu stellen.
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3.
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Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für eine
Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Die Kassenprüfer scheiden nach Ablauf ihrer
Amtszeit nicht gleichzeitig aus, sondern stets ein über das andere Jahr.
Für den Ausgeschiedenen wird von der Jahreshauptversammlung ein neuer
Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt.
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§ 13
Vereinsstrafen
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1.
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Der Verein hat das Recht, gegen Mitglieder Maßnahmen zu ergreifen und
Vereinsstrafen zu verhängen, wenn von diesen die gemeinnützigen Ziele
des Vereines mißachtet werden oder gegen die Satzung bzw. gegen die
von den Vereinsorganen erlassenen Bestimmungen und Anordnungen
verstoßen wird.
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2.
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Vereinsstrafen sind:
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2.1.
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Verwarnung
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2.2.
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Verweis unter Androhung eines Antrages auf Ausschluß
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2.3.
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Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des BWSC bis zu zwölf Monaten
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2.4.
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Ausschluß aus dem Verein.
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3.
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Für die Behandlung und Verhängung von Vereinsstrafen ist der
Vorstand zuständig.
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4.
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Folgende Gründe können zu einem Ausschlußverfahren führen:
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4.1.
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Schädigung des Ansehens und der Ziele des BWSC und dessen Dachverband
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4.2.
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Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung sowie gegen Bestimmungen
und Anordnungen der Vereinsorgane.
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4.3.
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Beleidigung von Mitgliedern und von den in Vereinsorganen
ehrenamtlich tätigen Amtsträgern sowie bei ungebührlichem und dem
Kameradschaftsgeist zuwiderlaufendem Benehmen auf Veranstaltungen
des Vereins und Rennveranstaltungen anderer befreundeter Vereine
oder Verbände.
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4.4.
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Verstöße gegen das Tier- oder Naturschutzgesetz.
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5.
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Verfahrensvorschriften:
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5.1.
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Bei Eröffnung eines Verfahrens sind dem Beschuldigten die Vorwürfe
schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist er aufzufordern, sich innerhalb
3 Wochen nach Empfang der Aufforderung zu den Beschuldigungen unter
Beifügung eventueller entlastender Beweismittel zu äußern.
Bei Nichteinhaltung der Dreiwochenfrist wird das Verfahren fortgesetzt,
wobei der Beschuldigte auf sein Recht der Verteidigung verzichtet.
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5.2.
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Alle Verfahren sind nichtöffentlich und können mündlich oder
schriftlich durchgeführt werden.
(Aus Kostengründen sollen Verfahren schriftlich durchgeführt werden.)
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5.3.
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Die Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen werden vom
Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
Über alle Verhandlungen sind Sitzungsprotokolle zu führen.
Dem Beschuldigten ist ein schriftlicher Bescheid zu senden, der die
Vereinsstrafe und die maßgeblichen Gründe für ihre Verhängung
enthalten muss.
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5.4.
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Gegen verhängte Vereinsstrafen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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§ 14
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Jahreshauptversammlung oder einer
außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder -- nach fristgerecht
eingereichtem Antrag und Veröffentlichung als Tagesordnungspunkt --
beschlossen werden.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Jahreshauptversammlung oder
einer außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit
aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Zu diesem Zweck hat der Vorstand alle Mitglieder schriftlich drei Monate
vor dem Versammlungstermin einzuladen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 16
Ausnahmebestimmungen
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1.
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Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem 17.04.1988 und endet am 31.12.1988.
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2.
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In der Gründungsversammlung müssen folgende Vorstandsämter besetzt werden:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer,
Sport- und Jugendwart.
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BWSC-Satzung (geänderte Fassung vom 14.04.2007)
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